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Ratgeber

Erklärung zur Barrierefreiheit für Onlineshops: Was hinein muss

Wer unter das BFSG fällt, muss im Shop darüber informieren, wie barrierefrei sein Angebot ist. Im Gesetz heißt das nicht „Barrierefreiheitserklärung“, sondern „Informationen“ über die Barrierefreiheit der Dienstleistung – und es verlangt andere Angaben als die Erklärung, die Behörden veröffentlichen. Hier steht, was hineingehört, wo es stehen muss und welche Formulierungen Sie besser vermeiden.

ca. 7 Minuten Lesezeit Stand: Oktober 2026

1Wer muss die Informationen veröffentlichen?

Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG) – also für Onlineshops, die an Privatpersonen verkaufen. Wer seinen Shop barrierefrei anbieten muss, muss auch die Informationen dazu veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).

2Was hinein muss: die Angaben nach Anlage 3

Was die Informationen enthalten müssen, steht in Anlage 3 zum BFSG. Sie sollen beschreiben, wie Ihr Shop die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und – soweit anwendbar – jedenfalls diese vier Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt
  4. die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Was die vier Angaben für einen Onlineshop heißen können
AngabeIm Onlineshop zum Beispiel
Beschreibung des Angebots Was Sie verkaufen, an wen und über welche Wege, etwa Website und App.
Ablauf Wie man sucht, bestellt, bezahlt und Kontakt aufnimmt – und welche Schritte die Kasse hat.
Stand der Barrierefreiheit Nach welchem Standard Sie sich richten, wie und wann Sie geprüft haben und welche Teile noch nicht barrierefrei sind.
Zuständige Behörde Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

3Behörden-Erklärung oder Shop-Erklärung: der Unterschied

Viele Muster im Netz stammen von öffentlichen Stellen. Für sie gilt ein anderes Gesetz, das Behindertengleichstellungsgesetz, und es verlangt andere Angaben. Wer ein solches Muster übernimmt, hat am Ende oft eine Erklärung, in der die Beschreibung des Angebots und die zuständige Behörde fehlen.

Erklärung öffentlicher Stellen und Informationen von Onlineshops im Vergleich
MerkmalÖffentliche StellenOnlineshops
Rechtsgrundlage § 12b BGG § 14 BFSG mit Anlage 3
Name im Gesetz Erklärung zur Barrierefreiheit Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung
Pflichtangaben nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Kontaktmöglichkeit, Hinweis auf das Schlichtungsverfahren Beschreibung des Angebots und des Ablaufs, wie die Anforderungen erfüllt werden, zuständige Marktüberwachungsbehörde
Wer wird genannt? die Schlichtungsstelle die Marktüberwachungsstelle MLBF

4Was Sie besser nicht schreiben

Die Informationen sollen beschreiben, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt. Behauptungen, die Sie nicht belegen können, helfen dabei nicht – sie wecken Erwartungen, die Ihr Shop dann nicht hält.

Besser nicht

  • Unser Shop ist vollständig barrierefrei.Das belegt nur eine vollständige Prüfung aller Anforderungen, kein automatischer Test.
  • Wir sind 100 % BFSG-konform.Ohne Prüfung durch Fachleute lässt sich das nicht belegen.
  • Dank unseres Barrierefreiheits-Tools ist die Seite für alle zugänglich.Ein Overlay-Widget ändert den Code Ihres Shops nicht.
  • Nach WCAG geprüft.Zu vage: Wann, wie und mit welchem Ergebnis?

Besser so

  • Wir richten uns nach den WCAG 2.1, Stufe AA.
  • Am 1. Oktober 2026 haben wir den Shop automatisch geprüft.Datum und Methode zeigen, worauf die Angaben beruhen.
  • Noch nicht barrierefrei: Die Größentabellen sind Bilder ohne Textalternative.Offene Punkte zu nennen ist ehrlicher als ein Versprechen.
  • Barrieren gefunden? Schreiben Sie uns an barrierefreiheit@beispiel-shop.example.

5Wo die Informationen stehen müssen

Das Gesetz lässt Ihnen die Wahl: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ (Anlage 3 Nr. 1 BFSG). Außerdem müssen die Informationen für alle in barrierefreier Form zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG) und so lange abrufbar bleiben, wie Sie den Shop betreiben (§ 14 Abs. 2 BFSG).

Eine bestimmte Stelle schreibt das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich:

  • eine eigene Seite „Barrierefreiheit“, auf jeder Seite im Footer verlinkt – neben Impressum und Datenschutz
  • die Informationen als Text auf der Seite, nicht als eingescanntes PDF oder Bild
  • in den AGB ein kurzer Verweis auf diese Seite

6Muster: So kann es für einen Shop aussehen

Muster für den erfundenen Beispiel-Shop
AbschnittBeispieltext
Unser Angebot Die Beispiel-Shop GmbH verkauft über beispiel-shop.example Kleidung aus Leinen an Privatpersonen in Deutschland.
So funktioniert der Einkauf Sie finden Artikel über die Suche oder die Kategorien und legen sie in den Warenkorb. Die Bestellung hat vier Schritte: Adresse, Versand, Zahlung, Prüfen und Bestellen. Ein Kundenkonto ist nicht nötig.
Stand der Barrierefreiheit Wir richten uns nach den WCAG 2.1, Stufe AA. Am 1. Oktober 2026 haben wir 20 Seiten automatisch geprüft. Ein automatischer Test erfasst nur einen Teil der Anforderungen. Noch nicht barrierefrei sind die Größentabellen (Bilder ohne Textalternative) und der Filter in den Kategorien, der sich nicht per Tastatur schließen lässt. Beides beheben wir bis Ende 2026.
Kontakt Barrieren gefunden? Schreiben Sie an barrierefreiheit@beispiel-shop.example.
Zuständige Behörde Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg
Stand dieser Informationen 1. Oktober 2026

Mit BarriereCheck entsteht die Erklärung aus einem echten Scan: Prüfdatum, Methode und Ergebnis stehen darin, ohne mehr zu versprechen, als ein automatischer Test belegen kann. So funktioniert BarriereCheck.

7Wie oft Sie die Informationen aktualisieren sollten

Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht. Es verlangt aber, dass Ihr Shop die Anforderungen dauerhaft erfüllt und Sie Änderungen am Shop berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 BFSG). Die Informationen sollten deshalb immer zum aktuellen Stand passen. Ein Anlass zum Aktualisieren ist zum Beispiel:

  • ein neues Theme oder ein größeres Update
  • eine neue Funktion wie eine weitere Zahlungsart, ein Filter oder ein Produktkonfigurator
  • ein behobenes Problem, das bisher als offen genannt war
  • ohne besonderen Anlass: eine regelmäßige Prüfung, etwa alle drei Monate

8Häufige Fragen

Muss die Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ heißen?

Nein. Das BFSG schreibt keinen Namen vor. Wichtig ist, dass man die Informationen leicht findet. Ein Link „Barrierefreiheit“ im Footer ist üblich und wird verstanden.

Darf ich die Informationen als PDF hochladen?

Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein. Ein PDF muss dafür eigens aufbereitet werden. Eine normale Textseite in Ihrem Shop ist einfacher und für alle zugänglich.

Reicht ein Overlay-Widget als Nachweis?

Nein. Ein Widget ändert den Code Ihres Shops nicht und belegt deshalb auch nicht, dass die Anforderungen erfüllt sind. Mehr dazu im Ratgeber Overlay-Widgets für Barrierefreiheit.

Quellen

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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